FernUSG: das Fernunterrichtsgesetz
verständlich erklärt
Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt Verträge über Fernlehrgänge, verlangt eine staatliche Zulassung und macht Verträge ohne Zulassung nichtig.
Hier steht, wann ein Kurs oder ein Coaching darunter fällt, was als Lernerfolgskontrolle zählt und was der Referentenentwurf zur Abschaffung vorsieht. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt das FernUSG unverändert.
Das Fernunterrichtsgesetz auf einen Blick
Stand 15.09.2026. Sechs Punkte, die du kennen solltest, bevor du einen Fernlehrgang oder ein Online-Coaching buchst.
- Der Name: Das Fernunterrichtsgesetz heisst offiziell Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, kurz Fernunterrichtsschutzgesetz oder FernUSG. Es stammt von 1976 und ist seit 1977 in Kraft.
- Der Anwendungsbereich: Fernunterricht liegt vor, wenn vier Merkmale zusammenkommen: ein Vertrag gegen Entgelt, die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, eine überwiegende räumliche Trennung und eine Überwachung des Lernerfolgs (§ 1 Abs. 1).
- Die Zulassung: Fernlehrgänge brauchen eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nach § 12. Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 nichtig.
- Der Vertrag: Es gelten Schutzregeln, von denen der Anbieter nicht zu deinem Nachteil abweichen darf, etwa Textform, Zahlung in Teilbeträgen ohne Vorauszahlung und ein eigenes Kündigungsrecht.
- Die Rechtsprechung: Das Gesetz gilt auch für Unternehmer (BGH, 12.06.2025). Ob ein Online-Coaching Fernunterricht ist, entscheidet der Vertragsinhalt im Einzelfall.
- Die Reform: Ein Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 17.08.2026, veröffentlicht am 27.08.2026, sieht die Aufhebung des Gesetzes vor. Beschlossen ist nichts, bis zu einer Änderung gilt das FernUSG.
Wann ist ein Kurs Fernunterricht? Die vier Merkmale aus § 1 FernUSG
Nicht der Name des Angebots ist massgeblich, sondern was der Vertrag verspricht. Genau daran scheitern viele Anbieter.
Es gibt einen Vertrag, und er kostet Geld
Das Gesetz erfasst Unterricht, der auf einem Vertrag beruht und entgeltlich ist. Unentgeltliche Kurse fallen in der Regel heraus. Für die Frage, ob das Gesetz gilt, spielt die Zahlweise keine Rolle.
Es werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt
Der Kern des Angebots muss Wissensvermittlung sein. Genau hier entscheiden sich viele Coaching-Fälle: Nach dem Bundesgerichtshof kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liegt oder auf der individuellen, persönlichen Beratung und Begleitung (Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25). Ein Programm aus Lernmodulen, Videos und Aufgaben spricht eher für Wissensvermittlung, eine reine Einzelberatung eher dagegen.
Ihr seid überwiegend räumlich getrennt
Der Unterricht findet ganz oder überwiegend auf Distanz statt. Seit dem Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 137/25) zählt dafür aber nicht jede Distanz: Live-Unterricht, bei dem du wie im Präsenzunterricht in Echtzeit mit der Lehrperson sprechen kannst, gilt nicht als räumlich getrennt. Lernvideos, Skripte und Aufzeichnungen, die du laut Vertrag später abrufen kannst, zählen dagegen als zeitversetzter Unterricht. Entscheidend ist, welcher Anteil nach dem Vertrag überwiegt, und das beurteilen Gerichte im Einzelfall.
Dein Lernerfolg wird überwacht
Das ist das Merkmal, um das am meisten gestritten wird, und die Hürde liegt niedriger als gedacht. Es braucht keine Klausur. Nach dem BGH genügt schon ein vertraglich eingeräumtes Recht, Fragen zum eigenen Verständnis des Stoffs zu stellen. Was genau dafür reicht, steht im nächsten Abschnitt.
Treffen alle vier Merkmale zu, handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes, unabhängig davon, ob das Angebot als Coaching, Mentoring, Masterclass oder Akademie verkauft wird. Die Bezeichnung im Vertrag ändert daran nichts, massgeblich ist der vereinbarte Inhalt.
Lernerfolgskontrolle nach FernUSG: was der BGH genügen lässt
Die Antwort kommt aus der Rechtsprechung, und die legt das Merkmal weit aus.
Eine Lernerfolgskontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG liegt nach dem Bundesgerichtshof schon vor, wenn du nach dem Vertrag Anspruch auf eine individuelle Kontrolle deines Lernerfolgs hast. Dafür genügt ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht, das sich auf dein eigenes Verständnis des Stoffs bezieht. So kannst du selbst prüfen, ob du die Inhalte richtig erfasst hast und anwenden kannst (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24).
Drei Punkte aus den Urteilen machen die Hürde niedrig:
- Eine einzige Lernkontrolle genügt. Eine Prüfung oder regelmässige Tests braucht es nicht.
- Der Anbieter muss keine Kontrollfragen stellen. Es reicht, dass du fragen darfst (Urteile vom 02.10.2025, III ZR 173/24, und vom 05.02.2026, III ZR 137/25).
- Es zählt der Vertrag, nicht die Praxis. Ob die vorgesehene Kontrolle tatsächlich stattfindet, ist unerheblich.
Was typischerweise dafür spricht und was dagegen
| Spricht eher für eine Lernerfolgskontrolle | Spricht eher dagegen |
|---|---|
| Recht, Fragen zum Stoff in Online-Meetings, per E-Mail oder in einer Community-Gruppe zu stellen | Reiner Videokurs ohne jedes vertragliche Fragerecht |
| Q&A-Runde in den Coaching-Calls, E-Mail-Support zu den Modulen | Fragen dienen nur der persönlichen Beratung, etwa zur eigenen Firma, und nicht dem Lernstoff |
| Hausaufgaben oder Einsendeaufgaben, die korrigiert werden | Blosse Lieferung von Lernmaterial ohne jede Anleitung |
Die Tabelle ersetzt keine Prüfung. Ob ein Fragerecht vereinbart ist, legen Gerichte anhand der Programmbeschreibung und der Vertragsunterlagen aus. Im Streit musst meist du die Merkmale belegen, denn nach dem BGH trägt diese Last, wer sich auf das FernUSG beruft (III ZR 137/25). Beschreibt der Vertrag das Format nur vage, kann der Anbieter aber verpflichtet sein, näher zu erklären, was vereinbart war (sogenannte sekundäre Darlegungslast, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25). Heb deshalb Programmbeschreibung, Leistungsübersicht und Verkaufsunterlagen auf.
FernUSG-Vertrag: Form, Pflichtangaben, Zahlung und Kündigung
Die §§ 2 bis 10 FernUSG legen fest, was in einem Fernunterrichtsvertrag stehen darf und was nicht. Von den §§ 2 bis 9 darf der Vertrag nicht zu deinem Nachteil abweichen (§ 10).
| Regel | Vorschrift | Was es für dich heisst |
|---|---|---|
| Form | § 3 Abs. 1 | Deine Vertragserklärung braucht Textform, also eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. |
| Pflichtangaben | § 3 Abs. 2 und 3 | Der Anbieter muss dich in der Regel insbesondere über Art und Geltung des Abschlusses, über Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts, über die Lieferabstände des Materials und bei Prüfungsvorbereitung über die Zulassungsvoraussetzungen informieren. |
| Zahlung | § 2 Abs. 2 und 3 | Gezahlt wird in Teilbeträgen für jeweils höchstens drei Monate, und kein Teilbetrag darf höher sein als der zeitanteilige Preis. Vorauszahlungen dürfen abgesehen von engen Ausnahmen weder vereinbart noch gefordert werden. |
| Nebenentgelte | § 2 Abs. 4 | Neben der Vergütung sind keine Einschreibegebühren, Provisionen oder Auslagenerstattungen erlaubt. |
| Unwirksame Klauseln | § 2 Abs. 5 | Vertragsstrafen, Schadensersatz in Pauschbeträgen und der Ausschluss deiner Schadensersatzansprüche sind unwirksam. |
| Widerruf | § 4 | § 4 gibt ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bei Verträgen, die nicht schon unter das Verbraucher-Widerrufsrecht des BGB fallen, etwa beim Abschluss in den Geschäftsräumen des Anbieters. Bei Verträgen online oder am Telefon hast du als Verbraucher in der Regel ohnehin ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB. Die Frist beträgt 14 Tage. Der BGH ordnet § 4 als Regel für Verträge mit Verbrauchern ein (III ZR 109/24). Ob sich Selbstständige bei Online-Abschlüssen auf ein Widerrufsrecht berufen können, ist nicht abschliessend geklärt. |
| Kündigung | § 5 | Ohne Grund erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist, danach jederzeit mit drei Monaten Frist, in Textform. Du zahlst nur den Anteil, der dem Wert der bis dahin erbrachten Leistungen entspricht. |
| Zulassung fällt weg | § 7 Abs. 2 | Erlischt die Zulassung nach Vertragsschluss oder wird sie widerrufen oder zurückgenommen, kannst du fristlos kündigen, innerhalb von zwei Wochen nach der Belehrung durch den Anbieter. |
| Umgehung | § 8, § 10 | Die Regeln gelten auch für Verträge, die denselben Zweck in einer anderen Form erreichen sollen. Von den §§ 2 bis 9 kann der Vertrag nicht zu deinem Nachteil abweichen. |
| Gerichtsstand | § 26 | Für Streit aus dem Vertrag ist ausschliesslich das Gericht an deinem allgemeinen Gerichtsstand zuständig. Abweichende Vereinbarungen sind nur in engen Ausnahmen zulässig. |
Das eigene Kündigungsrecht ist die Regel, die im Alltag am meisten bewirkt, weil der Vertrag sie nicht wegnehmen kann. Klauseln, die eine Mindestlaufzeit über die volle Kursdauer festschreiben oder die Kündigung an Bedingungen knüpfen, halten dem häufig nicht stand. Wer also glaubt, er hänge zwei Jahre in einem Vertrag fest, hängt womöglich gar nicht fest.
Wie du einen Widerruf richtig erklärst und wann die Frist erst später beginnt, steht unter Widerruf im Fernstudium. Den Weg aus einem laufenden Vertrag beschreibe ich unter Fernstudium kündigen. Den Gesetzestext findest du bei Gesetze im Internet.
Zulassung nach § 12 FernUSG: wer sie braucht und wie du sie prüfst
An der Zulassung entscheidet sich, ob ein Fernunterrichtsvertrag überhaupt wirksam ist.
Nach § 12 Abs. 1 FernUSG bedürfen Fernlehrgänge der Zulassung. Das gilt auch für wesentliche Änderungen eines bereits zugelassenen Lehrgangs. Zuständig ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln. Sie prüft Antrag und Lehrgangsmaterial in didaktischer, methodischer und verbraucherrechtlicher Hinsicht und lässt den Lehrgang fachlich begutachten. Entscheidet sie nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Zulassung als erteilt (§ 12a Abs. 2).
Ausnahme: Kurse für Freizeit und Unterhaltung
Keine Zulassung brauchen Lehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschliesslich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Ihr Vertrieb muss der Behörde aber angezeigt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und 4). Bei einem Programm, das beruflich oder geschäftlich weiterbringen soll, liegt diese Ausnahme fern. Für ein Online-Programm zum Aufbau eines E-Commerce-Geschäfts hat der BGH sie verneint (III ZR 173/24).
So prüfst du eine ZFU-Zulassung
- Zulassungsnummer suchen. Das Zulassungszeichen der ZFU darf nur zusammen mit der Zulassungsnummer abgebildet werden. Sie steht typischerweise auf der Kursseite, im Informationsmaterial oder im Vertrag.
- In der Lehrgangssuche nachschlagen. Über die Lehrgangssuche der ZFU findest du zugelassene Fernlehrgänge und Fernstudiengänge.
- Nummer und Angebot abgleichen. Passt die Beschreibung zu dem, was du buchst? Nach der Zulassung einer wesentlichen Änderung vergibt die ZFU eine neue Nummer, die bisherige Zulassung erlischt dann in der Regel.
Die Zulassung wird unbefristet erteilt, alle drei Jahre findet aber eine Überprüfung statt. Wer einen zulassungspflichtigen Lehrgang ohne Zulassung vertreibt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbusse kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 21 FernUSG).
Ohne Zulassung nichtig: was § 7 FernUSG praktisch heisst
Das ist die schärfste Rechtsfolge, die das Gesetz kennt, und sie wirkt unabhängig davon, was im Kleingedruckten steht.
Fernlehrgänge, die unter das FernUSG fallen, brauchen eine Zulassung der ZFU. Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Nichtig heisst: Er hat nie Wirkung entfaltet. Der Anbieter kann daraus keine Vergütung fordern, und bereits gezahlte Beträge lassen sich in der Regel nach Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) zurückverlangen, auch wenn der Kurs längst läuft oder abgeschlossen ist.
Rückforderung und Wertersatz
Ganz so einfach ist die Rechnung nicht immer. Der Anbieter kann dem Rückforderungsanspruch einen Anspruch auf Wertersatz für seine Leistungen entgegenhalten (§ 818 Abs. 2 BGB). Er setzt voraus, dass du ohne diesen Vertrag einen anderen, zugelassenen Anbieter bezahlt hättest. Bemessen wird er dann nach der üblichen Vergütung, höchstens nach dem vereinbarten Preis. Darlegen und beweisen muss das der Anbieter. Im Fall vom 12.06.2025 ist ihm das nicht gelungen (III ZR 109/24). Eine Garantie, dass es im nächsten Fall genauso ausgeht, ist das nicht.
Verjährung
Rückforderungsansprüche unterliegen in der Regel der regelmässigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du von den massgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hast oder ohne grobe Fahrlässigkeit hättest erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 BGB). Wann diese Kenntnis im Einzelfall vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die du nicht allein beantworten solltest.
Nicht nur für Verbraucher
Das Gesetz gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Selbstständige und Unternehmen (III ZR 109/24). Das betrifft vor allem hochpreisige Business-Coachings und Mentoring-Programme. Zweifel an der Verfassungsmässigkeit hat der BGH nicht geteilt: Aus seiner Sicht sprechen gute Gründe dafür, dass Zulassungspflicht und Nichtigkeitsfolge mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Urteil vom 05.02.2026, III ZR 74/25).
Was ich daraus nicht ableite: dass jeder Coaching-Vertrag nichtig ist. Seit 2026 hat der BGH mehrere Fälle an die Vorinstanzen zurückverwiesen, teils auf die Revision von Teilnehmenden, teils auf die von Anbietern, weil Schwerpunkt, Format, Vertragsinhalt oder ein möglicher Wertersatz noch zu klären waren. Bei einem konkreten Vertrag gehört die Prüfung zu einer Verbraucherzentrale oder zu einer Anwältin oder einem Anwalt.
BGH-Urteile zum FernUSG im Überblick
Seit 2025 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mehrere Grundsatzfragen zum FernUSG entschieden. Die Aktenzeichen führen zum Volltext beim BGH.
| Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| 12.06.2025 | III ZR 109/24 | Das FernUSG gilt auch für Unternehmer. Räumliche Trennung liegt jedenfalls vor, wenn zeitversetzte Anteile überwiegen, aufgezeichnete Online-Meetings zählen dazu. Ein vertragliches Fragerecht zum Stoff genügt als Lernerfolgskontrolle. Wertersatz muss der Anbieter darlegen. |
| 02.10.2025 | III ZR 173/24 | Vertrag über ein Online-Programm ohne Zulassung nichtig, der Anbieter bekommt keine Vergütung. Kontrollfragen des Anbieters sind nicht nötig, ein Fragerecht reicht. Die Freizeit-Ausnahme greift nicht. |
| 15.01.2026 | III ZR 80/25 | Ob Coaching oder Mentoring unter das FernUSG fällt, ist nicht abstrakt zu beantworten. Entscheidend kann sein, ob Wissensvermittlung oder persönliche Beratung im Vordergrund steht. Im entschiedenen Fall: Wissensvermittlung, Verträge nichtig. |
| 05.02.2026 | III ZR 137/25 | Auf Revision der Teilnehmerin aufgehoben und zurückverwiesen. Live-Unterricht mit direktem Austausch in Echtzeit gilt nicht als räumliche Trennung. Massgeblich ist der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Durchführung. Ein vertragliches Fragerecht zum eigenen Verständnis des Stoffs genügt als Lernerfolgskontrolle, eine zusätzliche Kontrolle durch den Lehrenden ist nicht nötig. Die Merkmale beweisen muss, wer sich auf das FernUSG beruft. |
| 05.02.2026 | III ZR 74/25 | Auf Revision des Teilnehmers aufgehoben und zurückverwiesen. Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Gute Gründe sprechen dafür, dass Zulassungspflicht (§ 12) und Nichtigkeit (§ 7 Abs. 1) verfassungsgemäss sind. Zu klären bleibt, ob der Anbieter Wertersatz verlangen kann. |
| 12.02.2026 | III ZR 73/25 | Versäumnisurteil auf Revision der Teilnehmerin, aufgehoben und zurückverwiesen: Art, Inhalt und Schwerpunkt des Vertrags sind zu klären. Bei vager Formatbeschreibung kann den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast treffen. |
| 07.05.2026 | III ZR 142/25 | Fragerecht als Lernerfolgskontrolle bestätigt. Dass der Kontakt über das Internet läuft, reicht allein nicht für eine räumliche Trennung. Auf Revision der Anbieterin aufgehoben und zurückverwiesen zur Gewichtung von Live- und zeitversetzten Anteilen. |
Kurzfassungen der Entscheidungsgründe, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 15.09.2026.
Fernstudium an einer Hochschule vs. Fernlehrgang oder Coaching
Ein Fernstudium an einer Hochschule ist etwas anderes als ein Fernlehrgang, und beides ist etwas anderes als ein Coaching. Davon hängt ab, welche Regeln für dich gelten.
| Kriterium | Fernstudium an einer Hochschule | Fernlehrgang | Coaching oder Mentoring |
|---|---|---|---|
| Abschluss | Akademischer Grad wie Bachelor oder Master | Lehrgangsabschluss des Anbieters oder Vorbereitung auf eine externe Prüfung | In der Regel kein Abschluss |
| Kontrolle | Staatliche Anerkennung der Hochschule und Akkreditierung, teils zusätzlich ZFU-Zulassung | ZFU-Zulassung nach § 12 FernUSG | Keine eigene Kontrolle, ZFU-Zulassung nötig, wenn es Fernunterricht ist |
| Vertrag | Staatliche Hochschule: öffentlich-rechtliche Einschreibung. Private Hochschule: privatrechtlicher Studienvertrag | Fernunterrichtsvertrag mit den Schutzregeln der §§ 2 bis 10 | Dienstvertrag, FernUSG nur, wenn Wissensvermittlung im Vordergrund steht und die übrigen Merkmale vorliegen |
| Worauf du achtest | Anerkennung, Akkreditierung, bei privaten Anbietern die ZFU-Nummer | Zulassungsnummer und Lehrgangssuche | Leistungsbeschreibung: Module, Aufzeichnungen, Live-Anteil, Fragerecht |
Studiengänge an Hochschulen
Bei einer staatlichen Hochschule schreibst du dich öffentlich-rechtlich ein. Das FernUSG knüpft dagegen an einen Vertrag an, deshalb stellt sich die ZFU-Frage dort in der Regel nicht. Anders bei privaten, staatlich anerkannten Fernhochschulen: Sie schliessen privatrechtliche Studienverträge, die ZFU lässt auch Fernstudiengänge zu, und einige private Fernhochschulen weisen eine ZFU-Zulassung für ihr gesamtes Studienangebot aus. Deine Rechte ergeben sich dort aus dem Studienvertrag, der Studien- und Prüfungsordnung, dem allgemeinen Vertragsrecht und, soweit der Vertrag darunter fällt, aus dem FernUSG. Für den Wert des Abschlusses zählen Anerkennung und Akkreditierung, mehr dazu unter Anerkennung im Fernstudium und Akkreditierung im Studium.
Fernlehrgänge und Zertifikatskurse
Nicht akademische Fernlehrgänge, etwa zur Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung oder als berufliche Weiterbildung, sind der klassische Anwendungsfall des Gesetzes. Hier ist die Zulassungsnummer das Erste, was du prüfst. Welche Weiterbildungswege neben dem Beruf sich lohnen, steht unter berufsbegleitend weiterbilden.
Coaching und Mentoring
Ob ein Coaching unter das Gesetz fällt, lässt sich nach dem BGH nicht pauschal beantworten. Es kommt auf das konkret vereinbarte Leistungspaket an: Steht die Vermittlung von Wissen im Vordergrund, etwa über Lernvideos, Module und Aufgaben, kann es Fernunterricht sein, sofern auch die übrigen Merkmale vorliegen. Steht die individuelle Beratung und Begleitung im Vordergrund, eher nicht (III ZR 80/25). Dazu kommt die Frage, ob zeitversetzte Anteile oder Live-Anteile überwiegen.
Reine Selbstlern-Angebote
Ein Videokurs, den du kaufst und allein durcharbeitest, ohne jede Rückmeldung, ohne Fragemöglichkeit, ohne Aufgabenkorrektur, erfüllt das Merkmal der Lernerfolgskontrolle nicht. Sobald dir der Vertrag aber ein Recht einräumt, Fragen zum Stoff zu stellen, ist dieses Merkmal nach dem BGH schon erfüllt. Und genau diese Betreuung ist das, womit teure Programme werben.
Österreich und die Schweiz
Das FernUSG ist deutsches Recht. In Österreich und der Schweiz gibt es kein wortgleiches Pendant, dort greifen das allgemeine Konsumentenschutzrecht, das Fernabsatzrecht und die Regeln über unlautere Vertragsklauseln. Welches Recht auf deinen Vertrag anwendbar ist, hängt an Sitz des Anbieters, an deinem Wohnort und an der Rechtswahlklausel im Vertrag.
Abschaffung des FernUSG geplant: was der Referentenentwurf vorsieht
Ein Entwurf ist kein Gesetz. Bis sich etwas ändert, gilt das FernUSG so, wie es auf dieser Seite beschrieben ist.
Das Bundesbildungsministerium (BMBFSFJ) hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“ vorgelegt. Der Entwurf trägt den Bearbeitungsstand 17.08.2026 und wurde am 27.08.2026 auf der Seite des Ministeriums veröffentlicht. Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitsentwurf aus dem Ministerium. Damit daraus Recht wird, müsste erst das Kabinett den Entwurf beschliessen, dann der Bundestag das Gesetz verabschieden, unter Beteiligung des Bundesrats. Stand 15.09.2026 ist das nicht geschehen.
Inhaltlich sieht der Entwurf vor:
- Die §§ 1 bis 26 FernUSG werden gestrichen. Damit entfallen Zulassungs- und Anzeigepflicht, aber auch die Vertragsregeln wie das eigene Kündigungsrecht.
- Diese Änderung soll am 01.07.2027 in Kraft treten.
- Für eine Übergangszeit tritt an die Stelle der Zulassung auf Antrag eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, soweit andere Vorschriften den Nachweis einer Zulassung verlangen. Vor dem 01.07.2027 erteilte Zulassungen gelten bis zum Ausserkrafttreten des Gesetzes fort.
- Das FernUSG tritt mit Ablauf des 30.06.2028 ganz ausser Kraft.
- Die Förderung von Fernlehrgängen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wird neu geregelt.
Zur Begründung verweist der Entwurf auf den heutigen Verbraucherschutz im BGB, etwa Widerrufsrechte, Informationspflichten und die Kontrolle von Geschäftsbedingungen. Dass damit das Widerrufsrecht bei Verträgen in Geschäftsräumen und die ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten wegfallen, hält er für folgerichtig.
Eine eigene Regel für Verträge, die vor diesen Stichtagen geschlossen wurden, enthält der Entwurf nicht. Wie das später zu beurteilen wäre, lasse ich hier bewusst offen. Für heute gilt: Das FernUSG ist geltendes Recht, mit Zulassungspflicht, Nichtigkeitsfolge und Kündigungsrecht.
Sechs Dinge, die du vor der Unterschrift prüfen kannst
Der beste Zeitpunkt für diese Prüfung ist vor der Unterschrift, nicht nach der dritten Rate.
Zulassungsnummer suchen
Zugelassene Lehrgänge tragen eine ZFU-Nummer. Wie du sie prüfst, steht im Abschnitt zur Zulassung. Findest du sie nicht, ist das schon die halbe Antwort.
Schriftlich nachfragen
Frag den Anbieter vor der Unterschrift per E-Mail nach der Zulassung. Die Antwort, oder ihr Ausbleiben, hast du dann dokumentiert.
Laufzeit, Kündigung und Zahlung lesen
Steht dort eine Mindestlaufzeit über die volle Kursdauer, ein Kündigungsausschluss oder eine Vorauszahlung für den ganzen Kurs, ist das ein Warnsignal. Solche Klauseln halten oft nicht.
Leistungsbeschreibung sichern
Nach dem BGH zählt, was der Vertrag verspricht: Lernvideos, Aufzeichnungen, Live-Calls, Fragerecht. Speichere Programmbeschreibung und Werbeaussagen als Screenshot oder PDF.
Zahlungsbelege sichern
Wenn ein Vertrag nichtig ist, geht es um Rückforderung. Dafür brauchst du lückenlose Belege über alles, was geflossen ist.
Bei Streit zum Anwalt
Die Einordnung im Einzelfall und die Rückforderung selbst sind Rechtsberatung. Ich sage dir, wann sich der Weg lohnt, führen muss ihn jemand mit Zulassung. Eine erste Anlaufstelle kann auch die Verbraucherzentrale sein.
Die Aussagen auf dieser Seite sind allgemein gehalten und basieren auf meiner Beratungspraxis (Stand 15.09.2026). Sie ersetzen keine offizielle Anrechnungs- oder Anerkennungs-Entscheidung der jeweiligen Hochschule und sind kein Rechtsrat. Konkrete Entscheidungen treffen die Hochschulen, die ZAB (DE), das BMBWF (AT) oder das SBFI (CH) individuell. Vor verbindlichen Schritten kläre ich das mit dir im Erstgespräch.
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Was ist das FernUSG?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz, oft kurz Fernunterrichtsgesetz genannt, ist ein deutsches Verbraucherschutzgesetz von 1976, in Kraft seit 1977. Es gilt für Fernunterricht, also die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Es verlangt für Fernlehrgänge eine staatliche Zulassung und gibt Teilnehmenden besondere Kündigungs- und Widerrufsrechte.
Was passiert, wenn ein Fernlehrgang keine ZFU-Zulassung hat?
Fällt ein Lehrgang unter das FernUSG und hat keine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Bereits gezahlte Beträge lassen sich dann in der Regel zurückfordern. Der Anbieter kann dem allerdings einen Anspruch auf Wertersatz entgegenhalten, den er selbst darlegen und beweisen muss. Ob das Gesetz im Einzelfall greift, prüft ein Gericht anhand der vier Merkmale aus § 1 und des Vertragsinhalts.
Gilt das FernUSG auch für ein Fernstudium an einer Hochschule?
Das hängt an der Hochschule und am Vertrag. Bei einer staatlichen Hochschule schreibst du dich öffentlich-rechtlich ein, dort stellt sich die ZFU-Frage in der Regel nicht. Private, staatlich anerkannte Fernhochschulen schliessen dagegen privatrechtliche Studienverträge, die ZFU lässt auch Fernstudiengänge zu, und einige private Fernhochschulen weisen eine ZFU-Zulassung für ihr Studienangebot aus. Die BGH-Urteile der letzten Jahre betreffen vor allem Online-Coachings und Mentoring-Programme.
Wie prüfe ich, ob ein Anbieter zugelassen ist?
Zugelassene Lehrgänge tragen eine Zulassungsnummer der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht in Köln. Seriöse Anbieter nennen sie im Impressum, im Studienvertrag oder direkt auf der Kursseite. Mit dieser Nummer findest du den Lehrgang in der Lehrgangssuche der ZFU. Findest du sie nirgends, frag danach, und zwar schriftlich vor der Unterschrift.
Gilt das FernUSG auch für Selbstständige und Unternehmen?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer gilt. Damit können sich auch Selbstständige und Unternehmen darauf berufen. Ob ein Business-Coaching oder Mentoring überhaupt Fernunterricht ist, beurteilt der BGH aber im Einzelfall danach, ob die Wissensvermittlung oder die persönliche Beratung im Vordergrund steht (III ZR 80/25).
Welche Kündigungsrechte gibt mir das Gesetz?
Das FernUSG gibt Teilnehmenden ein eigenes Kündigungsrecht, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss möglich, mit einer Frist von sechs Wochen, danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten. Die Kündigung braucht Textform, und du zahlst danach nur den Anteil, der dem Wert der bis dahin erbrachten Leistungen entspricht. Vertragsklauseln, die dieses Recht ausschliessen oder erschweren, sind unwirksam. Lange Mindestlaufzeiten über die gesamte Kursdauer halten dem oft nicht stand.
Was ist eine Lernerfolgskontrolle nach dem FernUSG?
Nach dem Bundesgerichtshof ist das Merkmal weit auszulegen. Es genügt, wenn dir der Vertrag ein Recht einräumt, Fragen zu deinem Verständnis des Stoffs zu stellen, etwa in Online-Meetings, per E-Mail oder in einer Community-Gruppe. Eine einzige Lernkontrolle reicht, Kontrollfragen des Anbieters sind nicht nötig, und ob die Kontrolle tatsächlich stattfindet, spielt keine Rolle (III ZR 109/24, III ZR 173/24, III ZR 137/25). Massgeblich ist der Vertragsinhalt im Einzelfall.
Was muss in einem Vertrag nach dem FernUSG stehen?
Deine Vertragserklärung braucht Textform (§ 3 Abs. 1). Der Anbieter muss dich in der Regel insbesondere über Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses, über Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts, über die Lieferabstände des Lernmaterials und bei Prüfungsvorbereitung über die Zulassungsvoraussetzungen informieren (§ 3 Abs. 3). Die Vergütung ist in Teilbeträgen für jeweils höchstens drei Monate zu zahlen, Vorauszahlungen dürfen abgesehen von engen Ausnahmen weder vereinbart noch gefordert werden (§ 2 Abs. 2). Einschreibegebühren und Vertragsstrafen sind unzulässig.
Wann braucht ein Kurs eine Zulassung nach dem FernUSG?
Nach § 12 Abs. 1 FernUSG brauchen Fernlehrgänge eine Zulassung, also Angebote, die alle vier Merkmale aus § 1 erfüllen. Auch wesentliche Änderungen müssen zugelassen werden. Ausgenommen sind Lehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschliesslich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, und ergänzende Fernlehrgänge, die nur ein anderes, in sich abgeschlossenes Bildungsangebot ergänzen (§ 18). Ihr Vertrieb muss der Behörde nur angezeigt werden. Zuständig ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Wird das Fernunterrichtsgesetz abgeschafft?
Geplant ist es, beschlossen ist es nicht. Das Bundesbildungsministerium hat einen Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 17.08.2026 vorgelegt und am 27.08.2026 veröffentlicht. Er sieht vor, die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 zu streichen und das Gesetz mit Ablauf des 30.06.2028 ausser Kraft treten zu lassen. Erst müsste das Kabinett den Entwurf beschliessen, dann der Bundestag das Gesetz verabschieden, unter Beteiligung des Bundesrats. Bis eine Änderung in Kraft tritt, gilt das FernUSG unverändert. Stand: 15.09.2026.
Unsicher, was du da unterschrieben hast?
Im Erstgespräch ordne ich dein Angebot ein: Ist das ein Fernlehrgang, ein Studiengang oder ein Coaching, und was folgt daraus für deine Optionen?